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In dem durchaus anerkennenswerten Bestreben, den Verbraucher vor unseriösen Internet-Angeboten zu schützen, bei denen weder der Anbieter des Portals noch dessen wirtschaftliche Interessen
erkennbar werden, haben es sich die EU-Gesetzgeber nicht nehmen lassen, durch Einführung des Telemediengesetzes auch solche Berufsgruppen wie Rechtsanwälte mit bußgeldbewehrten Pflichtangaben zu belegen, denen Angaben zu ihrer Identität, Standort und Erreichbarkeit der Kanzlei ein berufliches Selbstverständnis ist. |
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Da fehlerhafte oder nicht vollständige Angaben der vom Gesetzgeber zwingend verlangten Mindestinformationen gem. § 16 TMG mit bis zu 50.000,00 EURO sanktioniert werden können und im
übrigen wohl durchaus damit zu rechnen war, daß allein diese Anforderungen wieder einmal zu einer der hinreichend bekannten Abmahnwellen im Internet führen, sollen die tatsächlich oder vermeintlich
wichtigen, allerdings auch keineswegs geheimen Informationen sicherheitshalber noch einmal für alle Interessierten wie folgt zusammengefasst werden: |
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Der “Diensteanbieter” Michael Dresen |
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