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(c) 2000-2010 michael dresen |
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Die häufig gehörte Behauptung, sobald der Anwalt auch nur die Tür öffne, seien
die ersten “1.000,-- EURO” schon weg, ist in den allermeisten Fällen nichts anderes als blanker Unsinn! |
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Die Erstberatungsgebühr
beginnt schon bei 10,00 EURO und ist vom Gesetzgeber für Verbraucher auf maximal 190,00 EURO netto begrenzt worden, was mit allen Nebenkosten und Steuern einen Bruttobetrag von insgesamt allerhöchstens 249,90 EURO ausmacht, je nach Streitwert aber meistens deutlich weniger.
Das seit 01.07.2004 geltende
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
gibt nämlich ebenso wie die bis dahin maßgebliche Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
recht eindeutige Berechnungskriterien vor, an die sich grundsätzlich die in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, und zwar alle, zu halten haben.Bei beiden handelt es sich um die Umsetzung
wertabhängiger Gebührentabellen, d.h. die Höhe der Gebühren richtet sich nicht unbedingt nach dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes, sondern vielmehr danach, welches höchstpersönliche Interesse Sie selbst an
der Klärung Ihres Problemes haben. |
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Manchmal mag dies auf den ersten Blick ungerecht sein, meistens ist es das nicht: |
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Denn, wenn Sie einmal bedenken, daß Ihr Anwalt Ihnen durch Verhandlungsgeschick oder
kluge Vorgehensweise mit wenig Aufwand eine schnelle Lösung herbeigeführt hat, sind Ihnen da- mit zugleich weit höhere Gerichtskosten, Prozeßrisiken, Zeit, Geld und Nerven erspart worden. |
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Im übrigen gibt es durchaus Finanzierungsmöglichkeiten
, die den Rechtsuchenden in die Lage versetzen, sich seines Anwaltes zu bedienen, ohne gleich
selbst zahlen zu müssen. |
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