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(c) 2000-2008 michael dresen |
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In dem durchaus anerkennenswerten Bestreben, den Verbraucher vor unseriösen Internet-Angeboten zu schützen, bei denen weder der Anbieter des Portals noch dessen wirtschaftliche Interessen
erkennbar werden, haben es sich die EU-Gesetzgeber nicht nehmen lassen, durch Einführung des Telemediengesetzes auch solche Berufsgruppen mit bußgeldbewehrten Pflichtangaben zu belegen, denen Angaben zur Identität, Standort und Erreichbarkeit ein berufliches Selbstverständnis ist. |
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Da fehlerhafte oder nicht vollständige Angaben der vom Gesetzgeber zwingend verlangten Mindestinformationen gem. § 12 TDG mit bis zu 50.000,00 EURO sanktioniert werden können und im
übrigen wohl durchaus zu erwarten war, daß allein diese Anforderungen wieder einmal zu einer der hinreichend bekannten Abmahnwellen im Internet führen werden, sollen die tatsächlich oder vermeintlich
wichtigen, allerdings auch keineswegs geheimen Informationen sicherheitshalber nochmals wie folgt zusammengefasst werden: |
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Der “Diensteanbieter” Michael Dresen |
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hat die für alle Rechtsanwälte maßgeblichen Berufsregeln und -ordnungen zu beachten; |
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unterfällt aber im übrigen wie jeder andere Bürger auch der allgemeinen Gesetzbarkeit und kann im Falle eines Falles ggf. danach belangt werden. |
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