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(c) 2000-2020 m. dresen |
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In Straf- und Bußgeldsachen
bleiben dem Rechtsanwalt - anders als in Zivilsachen
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§ 14 RVG bestimmt hierzu:
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“Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse des
Auftraggebers , nach billigem Ermessen.” |
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Dementsprechend hängt die Gebührenberechnung nicht nur von
dem Gericht ab, das über den erhobenen Vorwurf je nach dessen Schwere zu entscheiden hat, sondern auch von dem jeweiligen Verfahrensabschnitt, in dem der Anwalt tätig wird, und erst recht uon der
persönlichen Situation, in der sich der Betroffene be- bzw. wiederfindet. |
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Beispielsweise dürfte sich von selbst verstehen, daß der Vorwurf einer
Straßenverkehrsgefährdung und der damit zugleich drohende Führerscheinentzug für einen alleinfahrenden Taxiunternehmer von wesentlich existenzbedrohenderer Bedeutung ist als für den Lehrer, der
allmorgendlich die Schule zu Fuß erreichen kann und auf seinen Führerschein allenfalls für Einkäufe oder den Urlaub angewiesen ist. |
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In aller Regel fällt in jedem Verfahrensabschnitt mindestens die Mittelgebühr an - sollte es
uns gelingen, die Hauptverhandlung zu verhindern, eine weitere Verfahrensgebühr - ; für ein Verfahren, für das der Amtsrichter als Strafrichter zuständig ist, bedeutet dies: |
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Verfahrensabschnitt |
mindestens* |
höchstens* |
Mittelgebühr* |
Grundgebühr Nr. 4100 |
40,00 |
360,00 |
200,00 |
Verfahrensgebühr 4104 |
40,00 |
290,00 |
165,00 |
Verfahrensgebühr 4106 |
40,00 |
290,00 |
165,00 |
Terminsgebühr Nr. 4108 |
70,00 |
480,00 |
275,00 |
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